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BGH, Beschluss vom 23.01.2018

1 StR 625/17 zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB

 

Eine Wochenendbeziehung zur Mutter des Opfers kann ausreichen, damit der Tatbestand sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen erfüllt ist

Für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen genügt es, dass eine „lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft“ mit der Mutter des minderjährigen Opfers besteht. Eine solche Beziehung kann auch vorliegen, wenn die Partner nur noch am Wochenende zusammenwohnen. Das ergibt sich aus dieser Leitsatzentscheidung des BGH.

Verurteilt für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, erfolglose Revision des Verteidigers

Das Landgericht München hatte einen Mann wegen mehrerer Sexualdelikte an Kindern zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil umfasste auch zwei Fälle des Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Der Rechtsanwalt des Angeklagten legte gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Ohne Erfolg: Der BGH entschied, dass der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt war. Dieser Tatbestand stellt sexuelle Handlungen mit eigenen Kindern und Enkelkindern unter 18 ebenso unter Strafe wie mit unter 18-jährigen Kindern und Enkelkindern von Ehepartnern, Lebenspartnern oder Partnern in einer „eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft“.

Der Fall: Sexuelle Übergriffe auf die Tochter der Wochenend-Partnerin

Der Angeklagte beging die beiden Taten, um die es in der Revisionsentscheidung des BGH ging, an der Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin. Die Tochter war zum Tatzeitpunkt unter achtzehn, der Mann lebte damals nur noch an den Wochenenden mit der Frau und ihrer Tochter in deren Wohnung zusammen.

Zuvor hatte er für etwa viereinhalb Jahre komplett dort gewohnt. Die Lebenspartnerin war in dieser Zeit mehrere Jahre lang für den Lebensunterhalt aller drei Personen aufgekommen. Nach einer vorübergehenden Trennung zog der Mann in ein Männerwohnheim. Auch nach der anschließenden Versöhnung lebte er unter der Woche weiterhin in dem Heim. An den Wochenenden wohnte er jedoch wieder in der Wohnung der Frau, erledigte Einkäufe und Haushaltsarbeiten und nahm seine Mahlzeiten dort ein. Außerdem gab es sexuelle Beziehungen zu der Mutter. Daneben spielte er eine regelmäßige Rolle bei der Beilegung von Konflikten zwischen der Mutter und ihrer Tochter, mit der er sich gut verstand.

Eine „lebenspartnerschaftsähnliche“ Gemeinschaft

Das auf Dauer angelegte Zusammenleben der Mutter, der Tochter und des Angeklagten an den Wochenenden, die gemeinsame Haushaltsführung, sowie die sexuelle Beziehung zur Mutter sprachen für eine „lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ als verbindlicher Lebensform.

Sie wies in ihren Grundstrukturen keine wesentlichen Unterschiede zu einer Ehe auf, auch wenn der Mann nach der vorübergehenden Trennung sich nur noch an den Wochenenden in der Wohnung von Mutter und Tochter aufhielt. Weil diese lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft mit der Mutter bestand, sah der Bundesgerichtshof keinen Grund, die Verurteilung wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen aufzuheben (BGH, 23.01.2018 - 1 StR 625/17).

Fachanwalt Strafverteidigung Dortmund – Fazit bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB

  • Sexuelle Handlungen an eigenen leiblichen oder rechtlichen Kindern oder Enkelkindern unter 18 sind als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar. Dasselbe gilt für unter 18-jährige Stiefkinder bzw. für Kinder eines Partners oder einer Partnerin, mit der man in einer lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt.
  • Ein festes bzw. permanentes Zusammenwohnen mit dem Partner ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich – das Zusammenleben an Wochenenden kann ausreichen. Allerdings muss es sich um mehr als eine reine Wohngemeinschaft bzw. „Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft“ handeln.
  • Der BGH nutzt dafür vom Bundesverfassungsgericht definierte Merkmale, die eine gewisse gegenseitige Verpflichtung ausdrücken: eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, auf Dauer angelegt, die weitere Lebensgemeinschaften gleicher Art ausschließt, durch innere Bindungen geprägt ist und zu der ein gegenseitiges Einstehen füreinander gehört.
  • Damit wird sich die Strafverteidigung in solchen Fällen häufig auf die Form der Beziehung konzentrieren, die zwischen dem Angeklagten und dem (leiblichen oder rechtlichen) Vater, der Mutter, dem Großvater oder der Großmutter des minderjährigen Opfers bestand. Längst nicht jede Beziehung ist nach den Kriterien des BGH „lebenspartnerschaftsähnlich“: in vielen Fällen dürfte die Paarbeziehung zu lose sein. Es kommt auf die konkrete, gelebte Wirklichkeit an.
  • Wurden Sie oder eine Ihnen nahestehende Person wegen eines Sexualdeliktes verurteilt lassen Sie die Revision nur von einem Experten im Sexualstrafrecht begründen.

Rechtsanwalt Dieter Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht aus Dortmund. Er hat bereits Hunderte von Mandanten gegen den Vorwurf von Sexualdelikten verteidigt und ist Spezialist im Sexualstrafrecht.

 

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